Satzung - Verkehrswacht Harburg-Land e.V.

Sitz: Winsen/Luhe, Schirmherr: Landrat Landkreis Harburg
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Satzung

Mitglied werden
Satzung
der Verkehrswacht Harburg-Land e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Gerichtsstand, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

1. Der Verein führt den Namen Verkehrswacht Harburg-Land e.V. (in der Satzung Verkehrswacht
genannt).
Er hat seinen Sitz in Winsen (Luhe).
Er wurde am 25.02.1953 gegründet und ist unter Nr. 163 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Winsen (Luhe) am 29.04.1953 eingetragen worden. Aktuell ist die Verkehrswacht im Vereinsregis-
ter des Amtsgerichtes Lüneburg unter der Nr. VR 110095 eingetragen.

2. Gerichtsstand ist Winsen (Luhe).

   3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   4. Räumlicher Wirkungsbereich der Verkehrswacht ist das Gebiet des Landkreises Harburg.

§ 2 Zweck, Ziele, Aufgaben

1. Die Verkehrswacht will
a) das Verkehrsverhalten und die Einstellungen der Verkehrsteilnehmer beeinflussen, um Unfälle
im Straßenverkehr mit den damit verbundenen persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ge-
sellschaftlichen Auswirkungen zu vermeiden;
b) im vorstehenden Sinne die die Verkehrssicherheit berührenden Interessen der Verkehrsteilneh-
mer vertreten, Öffentlichkeit und interessierte Stellen beraten, und, soweit möglich, zu gemein-
samer, gemeinnütziger Arbeit zusammenfassen.

2. Um die vorstehenden Ziele zu erreichen, hält die Verkehrswacht bereit:

Angebote für
 den Bereich der Bildung und Fortbildung (Verkehrserziehung),
 den Bereich der Verkehrsaufklärung sowie
 personelle und materielle Dienstleistungen.

§ 3 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V.

 Die Verkehrswacht soll Mitglied der Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. sein. Diese Mitglied-
 schaft berührt die rechtliche Selbständigkeit und Vereinsautonomie der Verkehrswacht nicht.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Die Verkehrswacht verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein Gewinn wird nicht angestrebt.
Die Verkehrswacht ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel der Verkehrswacht dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Vorstandsmitgliedern kann eine Auf-
wandsentschädigung gewährt werden. Über die Höhe beschließt der Vorstand. Die Vergütungen
dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielset-
zung des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Verkehrswacht fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung der Verkehrswacht oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an die Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung für die Verkehrssi-
cherheitsarbeit im Lande Niedersachsen zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Erwerb
Mitglied der Verkehrswacht kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten
und öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ent-
scheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen ernennen, die sich um
die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders ver-
dient gemacht haben.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die jedoch nur zum Ende eines Ge-
 schäftsjahres erklärt werden kann, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist;
- durch Ausschluss aus der Verkehrswacht;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste.

3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der Verkehrswacht verletzt, kann es
durch Beschluss des Vorstandes aus ihr ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der
Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Erinnerung und schrift-
licher Mahnung mit der Zahlung auch nur eines Beitrages um mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
Gegen die Streichung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

5. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach der Streichung (zum 01.04. des Folgejahres; s. § 4
der Beitragsordnung) beim Vorstand schriftlich oder zu Protokoll einzulegen. Der Vorstand hat die
Berufung der nächsten ordentlichen Jahresmitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

6. Bis zum endgültigen Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Alle volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Mitglieder haben gleiche Rechte und
Pflichten.
b) Minderjährige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Mitglieder können ihr Stimmrecht nur
durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben.
c) Die Mitglieder sind berechtigt, die Angebote für
aa) den Bereich der Bildung und Fortbildung (Verkehrserziehung),
bb) den Bereich der Verkehrsaufklärung sowie personelle und materielle Dienstleistungen vor-
rangig zu nutzen.
d) Die Mitglieder sind gegenüber allen beschlussfassenden Gremien antragsberechtigt und abstim-
mungsberechtigt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen

8. Beitragspflicht

Mitglieder zahlen an die Verkehrswacht einen Beitrag, ausgenommen die Ehrenmitglieder. Näheres
regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist und geändert
werden kann.

§ 6 Organe

Organe der Verkehrswacht sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt, und zwar mög-
lichst innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und un-
ter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein.

3. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse der
Verkehrswacht für erforderlich hält, und ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Viertel der Mit-
glieder die Einberufung beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung).

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen.

5. Anträge für die Tagesordnung können durch die Mitglieder gestellt werden. Die Anträge müssen
schriftlich gestellt werden und eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingegangen
sein.

6. Dringlichkeitsanträge müssen zur Erörterung und Beschlussfassung gelangen, wenn mindestens ein
Drittel der vertretenen Stimmen damit einverstanden ist. Satzungsänderungen können mit Dring-
lichkeitsanträgen nicht beantragt werden.

7. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zweidrittel der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind nur dann mög-
lich, wenn gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung der Text der vorgeschlagenen
Änderung den Mitgliedern bekannt gemacht worden ist.
Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die
Satzung ein Anderes bestimmt. Bei allen Abstimmungen werden nur die gültigen Ja- und die gülti-
gen Nein-Stimmen gezählt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet ein von der Versammlung zu bestimmender
Wahlausschuss, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern. Der Wahlausschuss kann sich Wahlhel-
fern bedienen.
Alle Wahlen erfolgen mit verdecktem Stimmzettel. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit
beschließen, eine Wahl per Handzeichen oder Akklamation durchzuführen.
Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen wer-
den wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen.
Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang
die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Be-
werber vorgeschlagen werden. Ergibt sich dann auch keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen
die beiden Anwärter in die engere Wahl (Stichwahl), die bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen
hatten. Wird auch bei der Stichwahl kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los.
Alle Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer werden einzeln gewählt.

9. Die Verkehrswacht kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Auflösung der Verkehrswacht kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit-
glieder mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Be-
schlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder-
versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Der Antrag auf Auflösung ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Viertel der Mitglieder
schriftlich unterstützt wird oder der Vorstand selbst sie beantragt. Der Antrag ist begründet mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.

10.Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die bei der
nächstjährigen Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat vornehmlich folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
- Beschluss der Beitragsordnung und Beschlussfassung über Änderungen dieser Ordnung;
- Beschluss der Beitragsordnung und Beschlussfassung über Änderungen dieser Ordnung;
- Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
- Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über die Auflösung der Verkehrswacht;
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
- Ernennung der Ehrenmitglieder.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

dem / der 1. Vorsitzenden;
dem / der 2. Vorsitzenden;
dem / der 3. Vorsitzenden;
dem / der Kassenwart(in);
dem / der Geschäftsführer(in); zugleich Schriftführer(in)
dem Koordinator der Mobilen Jugendverkehrsschule.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und der /die 2. Vorsitzende sowie der /
die Kassenwart(in) und der / die Geschäftsführer(in). Jeweils zwei von ihnen vertreten die Ver-
kehrswacht gerichtlich und außergerichtlich.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet die Geschäfte der Verkehrswacht. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederver-
sammlung aus. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung.
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes sowie Beschlussfassung über durchzuführende Maß-
nahmen, soweit sie sich auf den Zweck der Verkehrswacht gemäß § 2 dieser Satzung beziehen.

2. Zur Förderung der Zwecke und Ziele der Verkehrswacht kann der Vorstand einen Beirat aus Per-
sönlichkeiten mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Verkehrssicherheitsarbeit berufen.
Die Mitglieder des Beirates haben im Vorstand beratende Stimme.

3. Zu seiner sachlichen und fachlichen Beratung kann der Vorstand ständige Ausschüsse und vorüber-
gehend tätige Arbeitskreise einsetzen. Deren Mitglieder und ein jeweiliger Sprecher sind vom Vor-
stand zu berufen.

§ 11 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Es sollte
jedes Jahr ein Rechnungsprüfer neu gewählt werden, so dass der andere ein weiters Jahr amtiert.
Die einmalige Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist zulässig.
Sollte die Wahl zweier Rechnungsprüfer gleichzeitig erforderlich sein, ist der eine nur für ein Jahr
zu bestellen.
Lassen sich in der Mitgliederversammlung keine Rechnungsprüfer finden, kann der Vorstand eine
geeignete amtliche Stelle mit der Kassenprüfung beauftragen

2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungslegung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmä-
ßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Den Rechnungsprüfern sind alle erforderlichen Un-
terlagen zur Verfügung zu stellen und ist umfassend Auskunft zu erteilen.

3. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der
Prüfung.

4. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Wirtschaftsprüfer zur Wirtschaftlichkeits-
prüfung einsetzen.

§ 12 Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Verkehrswacht

Bei Auflösung, Erlöschen, Verlust der Rechtsfähigkeit, Löschung der Verkehrswacht wegen fehlerhaf-
ter Eintragung oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Verkehrswacht Harburg-
Land e.V. an die Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. oder deren Rechtsnachfolger, die es unmit-
telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung für die Verkehrs-
sicherheitsarbeit im Lande Niedersachsen zu verwenden hat.

§ 13 In-Kraft-Treten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Verkehrswacht Harburg-Land
e.V. am 04.05.2010 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerich-
tes Lüneburg in Kraft.

15.01.2024
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